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Naturheilpraxis
Claudia Westerhoff
Hauptstr. 284
51503 Rösrath

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Tel. 0221 – 66 09 659
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Internet: naturheilpraxis-westerhoff.de

Aufsichtsbehörde:

für die Praxis in 51503 Rösrath, Hauptstr. 284:
Gesundheitsamt Bergisch Gladbach
Am Rübezahlwald 7
51469 Bergisch Gladbach

für die Praxis in 50739 Köln-Longerich, Hohlgasse 33:
Gesundheitsamt Köln
Neumarkt 15-21
50667 Köln

Berufsangabe:

Berufsbezeichnung: Heilpraktikerin (Deutschland)
Berufsrechtliche Regelung: siehe Deutsches Heilpraktikergesetz, Berufsordnung für Heilpraktiker    siehe   www.Freieheilpraktiker.com
Umsatz-Steuer-ID: entfällt (keine Umsatzsteuer)

Quelle: Rechtsanwalt Sören Siebert, Impressumgenerator von www.e-recht24.de

 

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Inhalt der Texte

Aus rechtlichen Gründen sei der Hinweis erlaubt, dass die Autorin keinerlei Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit der von ihr veröffentlichten Texte und Informationen übernimmt. Desweiteren übernimmt sie keine Haftung für Schäden jeglicher Art, die durch den Gebrauch dieser Informationen direkt oder indirekt entstehen könnten. Die Nutzung der Informationen dieser Website geschieht auf eigene Gefahr des Nutzers und ersetzt in keiner Weise die Konsultation eines Arztes, Heilpraktikers oder sonstigen geeigneten Therapeuten.

Behandlungsvertrag und Honorar

Der Behandlungsvertrag zwischen Heilpraktiker und Patient ist ein sogenannter Dienstvertrag nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB, §§ 611 – 630). Nach § 145 BGB ist dieser Vertrag nicht an eine (schriftliche) Form gebunden und kann auch ohne ausdrückliche Vereinbarung durch schlüssige Handlungen zustandekommen.

In § 611 ist geregelt, dass einerseits der Heilpraktiker eine Leistung zu erbringen hat, also eine Bemühung um Heilung oder Linderung der Krankheit des Patienten, und andererseits der Patient zur Gewährung einer Vergütung verpflichtet ist. Dabei ist die Höhe der Vergütung der freien Vereinbarung zwischen Heilpraktiker und Patient überlassen. Nach § 612 BGB gilt eine Vergütung auch dann als vereinbart, wenn bei Zustandekommen des Behandlungsvertrages über eine solche nicht gesprochen wurde. Ist in Ermangelung einer Taxe die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist die übliche Vergütung als vereinbart anzusehen. Das bedeutet, es gilt das Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH).

Kostenerstattung

Die Kostenerstattung ist unabhängig vom Dienstvertrag zwischen Heilpraktiker und Patient. Sie wird in einem gesonderten Vertrag zwischen der Versicherung und dem Patienten geregelt. Sind Sie gesetzlich krankenversichert, werden die Leistungen nach dem Gebührenverzeichnis für Heilpraktiker (GebüH) in der Regel von der Gesetzlichen Krankenversicherung nicht übernommen.

Haben Sie eine private Vollkosten-oder Zusatzkosten-Versicherung abgeschlossen, stelle ich Ihnen eine Rechnung aus, die Sie dort zur Erstattung einreichen können. Die Höhe der Erstattung ist jedoch abhängig vom vereinbarten Tarif. In welcher Höhe ein Eigenanteil auf Sie zukommt, beziehungsweise welche Heilverfahren nicht anerkannt werden, sollten Sie vor der Behandlung mit Ihrer Versicherung abklären. Für Beihilfestellen gelten weitere Erstattungsbestimmungen.